Unterhaltsrechner für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Die Unterhaltsberechnung ist kompliziert, insbesondere dann, wenn auf Grund der Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nicht jeder Unterhaltsanspruch in voller Höhe geleistet werden kann. Für die Berechnung des Kindesunterhalts bildet die Düsseldorfer Tabelle die Leitlinie für den monatlichen Unterhaltsanspruch von Kindern. Mit diesem Unterhaltsrechner 2023 können Sie kostenlos online auf Basis der aktuellen Bemessungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle 2023 aber auch für frühere Jahre ab 2014 den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt berechnen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin erhalten Sie einen ersten Überblick über den Unterhalt, den Sie zu leisten haben oder der Ihnen und gegebenenfalls den Kindern zusteht.

Dieser Unterhaltsrechner orientiert sich an Vorgaben zur Berechnung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt wie sie bei Rechtsanwaltskanzleien und Familiengerichten gängig sind. Für die Unterhaltsberechnung ist das unterhaltsrelevante Einkommen entscheidend. Für eine genaue Unterhaltsberechnung auch unter Berücksichtigung der Sonderfälle z.B. im Mangelfall und hinsichtlich anderer familienrechtlicher Angelegenheiten bei Trennung oder Scheidung wenden Sie sich für eine Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, suchen Sie nach einem Fachanwalt oder Fachanwältin für Familienrecht im Anwaltsverzeichnis oder nehmen Sie direkt Kontakt auf mit:

Unterhaltsrechner 2023 online

Einstellungen zum Unterhaltsrechner

Die Ergebnisse der Unterhaltsberechnung sind abhängig von der Auswahl des Jahres und des zuständigen Oberlandesgerichts. Auf Basis des ausgewählten Jahres wird die entsprechende Düsseldorfer Tabelle und das zu berücksichtigende Kindergeld im Unterhaltsrechner verwendet. Abhängig vom ausgewählten Oberlandesgericht wird ein unterhaltsrelevantes Einkommen für die Unterhaltsberechnung und der Erwerbstätigenbonus für die Ehegattenunterhalt Berechnung ermittelt. Ob der gleichrangige Unterhalt bei der Verteilung berücksichtigt werden soll, oder ob der Ehegattenunterhalt berechnet werden soll, kann angewählt oder abgewählt werden. Wird Ehegattenunterhalt berechnen angewählt und die entsprechenden Einkommensverhältnisse und Kindesunterhalts Anforderungen ermöglichen es, kann bei der Berechnung ein vorrangiger Bedarf für den unterhaltsberechtigten Ehegatten angewendet werden. Ob der gleichrangige Kindesunterhalt bei der Verteilung oder der vorrangige Bedarf für den Ehegattenunterhalt berücksichtigt wird, beurteilen die Gerichte auch abhängig von den gegebenen Umständen, unterschiedlich.

Eingaben zur Unterhaltsberechnung

Eingaben zu den Ehegatten (Vater und Mutter)

Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit eines Ehegatten berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate abzüglich der Lohnsteuer oder Einkommenssteuer. Die Beträge sind für jeden Ehegatten einzutragen. Sind sonstige Einkünfte und Ausgaben vorhanden sind diese ebenfalls einzutragen.

Eingaben zu den unterhaltsberechtigten Kindern

Es kann der Kindesunterhalt für maximal 4 Kinder berechnet werden. Das Alter für jedes unterhaltsberechtigte Kind ist einzutragen oder anderenfalls zu löschen. Gegebenenfalls kann für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Mehrbedarf angegeben werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen ausbildungsbedingtem Mehrbedarf, die Kosten für eine private Krankenversicherung oder sonstiger Mehrbedarf (z.B. Kindergartenkosten). Verfügt das Kind über ein Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen), ist der anrechenbare Anteil einzutragen. Nur für Kinder zwischen 18 und unter 21 Jahren ist anzugeben, ob noch eine allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium) besucht wird. Weiter kann der Lebensmittelpunkt des Kindes angegeben werden. Nur bei minderjährigen Kindern unter 18 Jahren, die nicht in einer eigenen Wohnung leben, ist der Elternteil ("Mutter" oder "Vater") zu wählen, bei dem das Kind vorwiegend lebt (Lebensmittelpunkt) oder es ist "Beide" zu wählen, wenn kein Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung gegeben ist (Wechselmodell). In diesem Fall ist zusätzlich anzugeben, wer das Kindergeld erhält ("Mutter" oder "Vater"). Wenn das Kind bereits in einer eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand lebt, ist "Hausstand" zu wählen.

Aktuelle Werte eingeben und [Berechnen] anwählen:

Einstellungen zum Unterhaltsrechner
Unterhaltsberechnung nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts:
Bemessungsgrundlage nach der Düsseldorfer Tabelle:
Gleichrangigen Unterhalt bei der Verteilung berücksichtigen:
Ehegattenunterhalt berechnen:
Vorrangigen Bedarf berücksichtigen beim Ehegattenunterhalt berechnen: Nicht verfügbar

Eingaben zur Unterhaltsberechnung
1. Ehegatte (Mann): 2. Ehegatte (Frau):
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit:
Sonstige Einkünfte:
Sonstige Ausgaben:
1. Kind: 2. Kind: 3. Kind: 4. Kind:
Alter: J. J. J. J.
Sonstiger Mehrbedarf:
Ausbildungsbedingter Mehrbedarf:
Private Krankenversicherung:
Einkommen:
Lebensmittelpunkt:
Kindergeldempfänger:
Allgemeinbildende Schule:

Ergebnisse der Unterhaltsberechnung
1. Ehegatte (Mann): 2. Ehegatte (Frau):
Unterhalt: Ausgleich: Unterhalt: Ausgleich:
1. Kind (8 Jahre):
2. Kind (5 Jahre):
Ehegattenunterhalt:
Summe der Unterhaltsleistungen:
Unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen:
Unterhalt bereinigtes Einkommen:
Ab-/Zuschlag in Düsseldorfer Tabelle:

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 2023
Unterhaltsberechtigt: Unterhaltspflichtig:
erwerbstätig nicht erwerbstätig
Minderjähriges oder privilegiert volljähriges Kind
(notwendiger Selbstbehalt):
1370 1120
Volljähriges Kind oder bei Mehrbedarf
(angemessener Selbstbehalt):
1650 1650
Ehegattin oder Ehegatte
(eheangemessener billiger Selbstbehalt):
1510 1385

Weitere Daten zum Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 2023
Mindestbedarf für den unterhaltsberechtigten Ehegatten: 1120
Unterhaltsanspruch Kind mit eigener Wohnung: 930

Ergebnisse des Unterhaltsrechners

Alle Ergebnisse aus der Unterhaltsberechnung werden gerundet. Die Ergebnisse der Unterhaltsberechnung für den Kindesunterhalt werden als Barunterhalt negativ nur bei dem Unterhaltspflichtigen ausgegeben. Ist kein Wechselmodell gewählt worden, ist bei minderjährigen Kindern der berechnete Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil, bei volljährigen Kinder an die Kinder zu zahlen. Ist das Wechselmodell gewählt worden, werden die entstehenden Ausgleichszahlungen positiv für den empfangenden und negativ für den zahlenden Ehegatten ausgegeben. Nur diese Ausgleichszahlungen sind an den anderen Elternteil zu zahlen. Der berechnete Kindesunterhalt ist beim Wechselmodell nicht zu zahlen, sondern dieser gibt lediglich den einkommensabhängigen Anteil des Kindesunterhaltes aus, den jeweils ein Elternteil unabhängig von der Ausgleichszahlung an Kosten zu tragen hat. Das Ergebnis der Unterhaltsberechnung für den Ehegattenunterhalt wird bei dem Unterhaltspflichtigen negativ und bei dem Unterhaltsberechtigten positiv angezeigt. Die Summe der Unterhaltsleistungen, die sich aus der Verrechnung aller Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüche ergibt, wird für jeden Ehegatten getrennt angezeigt. Das für die Unterhaltsberechnung unterhaltsrelevante Einkommen ergibt sich aus dem einkommensabhängigen Pauschalabzug und durch die Verrechnung sonstiger Einkünfte und Ausgaben. Ein gegebenenfalls zu zahlender Beitrag für die private Krankenversicherung von minderjährigen Kindern wird ebenfalls abgezogen. Das Unterhalt bereinigte Einkommen berechnet sich aus dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen, erhöht oder erniedrigt um die Summe aller Unterhaltsleistungen. Das Unterhalt bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen darf abhängig von der Art der Unterhaltspflichten den notwendigen, angemessenen oder eheangemessenen billigen Selbstbehalt (Eigenbedarf) in Folge von Unterhaltsleistungen nicht unterschreiten. Die bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigten Abschläge oder Zuschläge werden ebenfalls angezeigt.

Anmerkungen zu den Ergebnissen des Unterhaltsrechners

Bei der Unterhaltsberechnung können folgende Sonderfälle auftreten, die rot als Anmerkung zum Ergebnis ausgegeben werden:


Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt) und Kindesunterhalt berechnen

Das zur Verteilung verfügbare Einkommen der Unterhaltspflichtigen wird abhängig von der Einstellung zur Berücksichtigung gleichrangigen Unterhalts berechnet. Der Pauschalabzug für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Erwerbstätigenbonus werden beim Ehegattenunterhalt berechnen abhängig vom angewählten zuständigen Oberlandesgericht berücksichtigt.

Richtlinien zum Unterhaltsanspruch

Nach einer Trennung oder Scheidung kann der weniger verdienende Ehegatte vom Grundsatz her Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) verlangen. Dabei wird ein unterhaltsrelevantes Einkommen der Ehegatten zu Grunde gelegt. Der Ehegatte, der die minderjährigen Kinder betreut, kann Kindesunterhalt für die Kinder geltend machen. Das Unterhaltsrecht sorgt seit 1. Januar 2008 für eine neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten: Minderjährige Kinder haben Vorrang. Dies gilt auch für volljährige Kinder, die sich noch in schulischer Ausbildung befinden, sogenannte privilegierte volljährige Kinder. Der Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) hat Vorrang vor den nicht privilegierten volljährigen Kindern. Gegenüber privilegiert volljährigen und volljährigen Kindern sowie für minderjährige Kinder mit eigener Wohnung (eigenem Hausstand) oder beim Wechselmodell sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Für die Berechnung des monatlichen Unterhaltbedarfs stellt die aktuelle Düsseldorfer Tabelle die Bemessungsgrundlage dar. Im Mangelfall, wenn nicht alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten gezahlt werden können, ohne den notwendigen Selbstbehalt (Eigenbedarf) zu unterschreiten, gelten besondere Regelungen. Die gültige Höhe des Selbstbehalts wird bei dieser Unterhaltsberechnung ebenfalls der aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnommen. Unterhaltsverpflichtungen, die zusätzlich zum Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu gewähren sind, werden in diesem Unterhaltsrechner 2023 nicht berücksichtigt.

Unterhaltsrelevantes Einkommen (unterhaltsrechtliches Einkommen)

Für eine genaue Unterhaltsberechnung ist die Angabe des unterhaltsrelevanten Einkommens entscheidend. Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts, Trennungsunterhalts oder nachehelichen Unterhalts und des Kindesunterhalts wird das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Es legt die Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt berechnen fest. Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen eines Ehegatten berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate und gegebenenfalls aus den sonstigen Einkünften und Ausgaben. Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist gewöhnlich geringer als das tatsächliche Nettoeinkommen aufgrund der Berücksichtigung unterhaltsrelevanter Abzüge. Bei diesem Unterhaltsrechner 2023 wird ein Pauschalabzug vorgenommen, dessen Höhe in Abhängigkeit vom ausgewählten zuständigen Oberlandesgericht berechnet wird:

  • 5% Pauschalabzug vom Nettoeinkommen ohne Begrenzung:
    Oberlandesgerichte (OLG) mit Süddeutschen Leitlinien (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken) sowie Naumburg und Celle
  • 5% Pauschalabzug vom Nettoeinkommen, maximal aber nur 150 €:
    Kammergericht (KG) Berlin Oberlandesgerichte (OLG) Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Frankfurt, Hamburg, Hamm, Jena, Koblenz, Köln, Oldenburg, Saarbrücken, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • kein Pauschalabzug vom Nettoeinkommen:
    Oberlandesgericht (OLG) Rostock
Im Gegensatz zu einigen Leitlinien der Oberlandesgerichte wird in diesem Unterhaltsrechner 2023 der untere Pauschalabzug nicht begrenzt.

Sonstige Einkünfte und Ausgaben aus Wohnvorteil und Schulden

Hat der Unterhaltspflichtige zusätzliche Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit, wird dieser Anteil zum unterhaltsrelevanten Einkommen ohne Abzug dazu gerechnet. Dazu gehören Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen und der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im Eigenheim oder einer Eigentumswohnung. Dabei richtet sich der Wohnwert als zusätzliches Einkommen nach den ortsüblichen Mieten. Hat der Unterhaltspflichtige zusätzliche Ausgaben, wird dieser Anteil vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Dazu gehören z.B. berücksichtigungswürdige Schulden (Zinsen, ggf. auch Tilgung) und Kinderbetreuungskosten.

Kindesunterhalt berechnen

Zuerst wird die Höhe des Unterhaltsanspruchs (Unterhaltsbedarf) jedes unterhaltberechtigten Kindes gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern unabhängig von der Rangfolge der Unterhaltsverpflichtungen und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt. Für jedes Kind, für das beide Elternteile unterhaltspflichtig sind (siehe Richtlinien zum Unterhaltsanspruch), wird das Gesamteinkommen beider Eltern zugrunde gelegt: Die Summe aus beiden unterhaltsrelevanten Einkommen wird für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle ohne Berücksichtigung von Abschlägen oder Zuschlägen verwendet. Außerdem wird für jedes Kind der Unterhaltsanspruch gegenüber jedem einzelnen Elternteils berechnet: Das unterhaltsrelevante Einkommen getrennt für jeden Elternteil wird für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle mit Berücksichtigung von Abschlägen oder Zuschlägen verwendet. Nachdem die Unterhaltsansprüche nach Gesamteinkommen und isoliert nach Einkommen jeden Elternteils berechnet worden sind, wird die Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern ermittelt.

Ehegattenunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Trennungsunterhalt berechnen

Beim Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Der nacheheliche Unterhalt tritt nach der rechtskräftigen Scheidung in Kraft und kann zeitlich begrenzt werden, während der Trennungsunterhalt unbegrenzt für die Dauer der Trennung zu zahlen ist. Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Ehe noch besteht, aber die Ehegatten getrennt leben. Die Höhe des Ehegattenunterhalts für den Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterscheiden sich in der Regel nicht. Der Ehegattenunterhalt wird grundsätzlich nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz berechnet. Dieser Halbteilungsgrundsatz besagt, dass jedem Ehegatten die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügung stehenden bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommen zusteht. Der Ehegatte (Ehefrau oder Ehemann) mit dem verbleibenden geringeren Einkommen hat Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Bei Anwahl des vorrangigen Bedarfs für den Ehegattenunterhalt wird bei gegebenen Bedingungen die Berechnung ohne nachrangigen Kindesunterhalt wiederholt.


Unterhaltsanspruch zum Kindesunterhalt berechnen

Kindesunterhalt und Mehrbedarf des Kindes

Der Unterhaltsanspruch in den Unterhaltstabellen der Düsseldorfer Tabelle ist zugeschnitten auf den Grundbedarf eines Kindes, wie Unterkunft, Verpflegung und Kleidung. Fallen darüber hinaus regelmäßig weitere Kosten an, kann zusätzlich ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Zu unterscheiden ist zwischen ausbildungsbedingten Mehrbedarf, Mehrbedarf für die Kosten einer privaten Krankenversicherung und sonstigem Mehrbedarf (z.B. Kindergartenkosten). Der Mehrbedarf wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts unterschiedlich berücksichtigt: Hat das Kind ein eigenes Einkommen, wird dieses bei der Unterhaltsberechnung vermindert um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Für die private Krankenversicherung gelten besondere Regeln. In jedem Fall ist für alle unterhaltsberechtigten Kinder der sonstige Mehrbedarf von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig zu zahlen, soweit der angemessene Selbstbehalt (Eigenbedarf) nicht unterschritten wird.

Kindesunterhalt und private Krankenversicherung des Kindes

Ist das Kind in einer privaten Krankenversicherung mitversichert und liegt kein Wechselmodell vor, sind bei minderjährigen Kindern zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge allein vom Barunterhaltpflichtigen zu zahlen. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird um diese zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten vermindert soweit der notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) nicht unterschritten wird. Der Anteil der privaten Krankenversicherung, der nicht gedeckt werden kann, wird dem sonstigen Mehrbedarf zugeschlagen. Bei den volljährigen Kindern oder den minderjährigen Kindern im Wechselmodell werden diese Kosten zur Krankenversicherung ebenfalls zum sonstigen Mehrbedarf hinzu gerechnet.

Unterhaltsanspruch und Kindesunterhalt berechnen für minderjährige Kinder

Kinder unter 18 Jahren sind minderjährig. Hat das minderjährige Kind keine eigene Wohnung mit eigenem Hausstand und liegt kein Wechselmodell vor, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes bei dem betreuenden Elternteil (Mutter oder Vater). Der betreuende Elternteil leistet seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung und ist grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig. Der andere nichtbetreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Ist aber der barunterhaltspflichtige, nichtbetreuende Elternteil nicht in voller Höhe leistungsfähig, haftet der barunterhaltsberechtigte, betreuende Elternteil mit soweit der notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) nicht unterschritten wird. Grundlage für die Kindesunterhaltsberechnung für minderjährige Kinder ist das unterhaltsrelevante Einkommen des barunterhaltspflichtigen, nichtbetreuenden Elternteils und das Alter des Kindes. Für eine gegebenenfalls zu zahlenden Mehrbedarf oder eine private Krankenversicherung gelten bei minderjährigen Kindern besondere Regelungen. Das berechnete unterhaltsrelevante Einkommen wird für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der Abschläge oder Zuschläge verwendet. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes berechnet sich aus diesem Tabellenunterhalt vermindert um die Hälfte des an den betreuenden Elternteil gezahlte staatliche Kindergeld. Hat das Kind ein eigenes Einkommen, wird der anrechenbare Anteil ebenfalls hälftig angerechnet.

Unterhaltsanspruch und Kindesunterhalt berechnen für volljährige Kinder

Kinder ab 18 Jahre sind volljährig. Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Hat das Kind keine eigene Wohnung mit eigenem Hausstand, richtet sich der Unterhaltsanspruch für das volljährige Kind nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen beider Eltern. Die Summe aus beiden unterhaltsrelevanten Einkommen wird für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle ohne Berücksichtigung von Abschlägen oder Zuschlägen verwendet. Ein Mehrbedarf erhöht gegebenenfalls den Unterhaltsanspruch. Das staatliche Kindergeld und gegebenenfalls ein Einkommen des Kindes vermindert um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf werden in voller Höhe angerechnet. Der Lebensmittelpunkt des volljährigen Kindes hat keine Bedeutung beim Kindesunterhalt berechnen. Sind beide Elternteile leistungsfähig, wird der so berechnete Unterhaltsanspruch des Kindes im Verhältnis zu den jeweils unterhaltsrelevanten Einkommen auf beide Elternteile verteilt. Ist nur ein Elternteil leistungsfähig, wird für die Berechnung des Kindesunterhalts das unterhaltsrelevante Einkommen dieses Elternteils unter Berücksichtigung der Abschläge oder Zuschläge für die Einstufung in die Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle verwendet. In jedem Fall schuldet ein Elternteil maximal nur denjenigen Betrag, der sich aus der alleinigen Unterhaltspflicht ergeben würde.

Unterhaltsberechnung für privilegiert volljährige Kinder

Volljährige Kinder ab 18 Jahren und unter 21 Jahren, die noch eine allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium) besuchen, werden als privilegiert volljährige Kinder bezeichnet und den minderjährigen Kindern gleichgestellt: Der maximale Betrag, den ein Elternteil zu leisten hat, wird wie bei den minderjährigen Kindern begrenzt durch den notwendigen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Ansonsten gelten die Ausführungen zum Unterhaltsanspruch und Kindesunterhalt berechnen für volljährige Kinder.

Unterhaltsberechnung für nicht privilegiert volljährige Kinder

Kinder ab 21 Jahren sind volljährig und in keinem Fall privilegiert. Wird der angemessene Selbstbehalt (Eigenbedarf) nach Abzug aller Barunterhaltspflichten vom unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils unterschritten, wird der Kindesunterhalt für die volljährigen nicht privilegierten Kinder entsprechend verringert. Sind beide Elternteile nicht leistungsfähig, entfällt der Kindesunterhalt für die volljährigen nicht privilegierten Kinder. Ansonsten gelten die Ausführungen zum Unterhaltsanspruch und Kindesunterhalt berechnen für volljährige Kinder.

Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell

Das Wechselmodell gilt nur bei minderjährigen Kindern. Wenn sich kein Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes feststellen lässt, also beide Elternteile zu nahezu gleichen Teilen die Betreuung übernehmen, liegt ein Wechselmodell vor. Beim Wechselmodell werden für beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit wie bei der Unterhaltsberechnung für die volljährigen Kinder die Haftungsanteile für den Kindesunterhalt anteilig berechnet. Dabei wird der notwendige Selbstbehalt für die minderjährigen Kinder berücksichtigt. Ein Elternteil erhält das Kindergeld. Aus der Differenz der Unterhaltspflichten und unter Berücksichtigung, wer das Kindergeld erhält ("Mutter" oder "Vater"), wird eine Ausgleichszahlung berechnet, die der eine Elternteil an den anderen Elternteil zu zahlen hat. Die berechnete Summe der Unterhaltsleistungen setzt sich zusammen aus der Summe der Haftungsanteile für den Kindesunterhalt und gegebenenfalls dem Ehegattenunterhalt. Die Haftungsanteile für den Kindesunterhalt geben einen Hinweis darauf, welcher Betrag dem zu betreuenden Kind zusteht und damit dem betreuenden Elternteil nicht mehr zu Verfügung steht. Nur die Summe der negativ ausgegebenen Ausgleichszahlungen und der negativ ausgegebene Ehegattenunterhalt stehen zur Zahlung an den anderen Elternteil an.

Unterhaltsberechnung für Kinder mit eigener Wohnung (eigenem Hausstand)

Lebt das Kind in einer eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand, ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit auch für minderjährige Kinder der Unterhalt anteilig zu zahlen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird unabhängig vom Einkommen der Eltern festgesetzt und ist für minderjährige, privilegiert volljährige und volljährige Kinder gleich. Die Rangfolge und die Berücksichtigung des Selbstbehalts (Eigenbedarf) für minderjährige, privilegiert volljährige oder volljährige Kinder ändert sich nicht. Die aktuelle Höhe des Unterhaltsanspruchs für Kinder mit eigener Wohnung wird ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und wird abhängig vom ausgewählten Jahr in der Tabelle angezeigt. Nach Auswahl des Jahres und Anwahl [Berechnen] im Unterhaltsrechner wird die Tabelle für den Unterhaltsanspruch aktualisiert.


Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten beim Kindesunterhalt berechnen

Gegenüber privilegiert volljährigen und volljährigen Kindern sowie für minderjährige Kinder mit eigener Wohnung (eigenem Hausstand) oder beim Wechselmodell sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Für jedes Kind, für das beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, wird das zur Verteilung verfügbare Elterneinkommen berechnet. Dieses ist die Summe aus dem unterhaltsrelevanten Einkommen jeden Elternteils, vermindert um den angemessenen Selbstbehalt. Ist die Berücksichtigung gleichrangigen Unterhalts bei der Verteilung aktiviert, wird zusätzlich der Unterhaltsanspruch der anderen gleichrangigen Kinder abgezogen. Im Verhältnis zu den jeweils verbleibenden verfügbaren Elterneinkommen werden die Haftungsanteile gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Kinder gegebenenfalls durch Quotierung verteilt.

Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten gegenüber nicht privilegierten Kindern

Zur Berechnung des jeweils verfügbaren Elterneinkommens wird für nicht privilegierte volljährige Kinder zusätzlich der vorrangige Unterhaltsbedarf der jeweils anderen privilegierten Kinder vom unterhaltsrelevante Einkommen abgezogen. Ist die Summe der verbleibenden Beträge beider Elternteile kleiner als die Summe der Unterhaltsansprüche der nicht privilegierten volljährigen Kinder, werden die Unterhaltszahlungen durch Quotierung entsprechend reduziert. Ist für beide Elternteile der verbleibende Betrag kleiner oder gleich 0, entfällt der Unterhaltsanspruch für nicht privilegierte volljährige Kinder.

Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten gegenüber privilegierten Kindern

Kann für minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder ein eventueller Anspruch auf Mehrbedarf von beiden Elternteilen wegen des Selbstbehaltes nicht vollständig gedeckt werden, entfällt der Anspruch auf Mehrbedarf. Wenn das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen der Eltern den Unterhaltsanspruch des privilegiert volljährigen Kindes nur zum Teil deckt, kommt im zweiten Schritt eine verschärfte Unterhaltspflicht zum Tragen. Für jeden unterhaltspflichtigen Elternteil wird berechnet, welcher Betrag bis zum notwendigen Selbstbehalt noch verfügbar ist. Dieser Betrag wird durch Quotierung zusätzlich verteilt. Reicht die Summe der verbleibenden Beträge beider Elternteile nicht zur Deckung der Unterhaltsansprüche der privilegierten Kinder aus, handelt es sich um einen absoluten Mangelfall.

Quotierung zur Aufteilung gleichrangigen Unterhalts

Ist das verbleibende verfügbare Elterneinkommen kleiner als der gleichrangige Unterhalt, wird der Unterhalt des Kindes durch Quotierung berechnet. Der Kindesunterhalt eines Kindes berrechnet sich aus dem Unterhaltsanspruch multipliziert mit dem Quotienten aus verbleibendem verfügbaren Elterneinkommen und der Summe des gleichrangigen Unterhalts.

Berücksichtigung gleichrangigen Unterhalts bei der Verteilung

In diesem Unterhaltsrechner 2023 kann eingestellt werden, ob vor der Verteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zusätzlich der gleichrangige Kindesunterhalt abgezogen werden soll oder nicht. Diese Option ist allerdings nur verfügbar, wenn Unterhaltspflichten für mindestens ein minderjähriges oder ein privilegiert volljähriges Kind bestehen. Die gewählte Einstellung kann, abhängig von den Einkommensverhältnissen und Kindesunterhalts Anforderungen, zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Unterhaltsberechnung führen. Bei Aktivierung wird beim Kindesunterhalt berechnen für nicht privilegierte volljährige Kinder neben dem angemessenen Selbstbehalt und den vorrangigen Unterhaltspflichten gegenüber den privilegierten volljährigen Kindern und minderjährigen Kindern zusätzlich der Unterhaltsanspruch der anderen gleichrangigen nicht privilegierten volljährigen Kinder vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Bei der Berechnung und Verteilung der gemeinsamen Unterhaltspflichten gegenüber den privilegierten Kindern wird bei Aktivierung das unterhaltsrelevante Einkommen um den angemessenen Selbstbehalt und zusätzlich um den Mehrbedarf der anderen privilegierten Kinder vermindert.

Anrechnung des Kindergeldes beim Kindesunterhalt berechnen

Auf Basis des ausgewählten Jahres wird das entsprechende zu berücksichtigende Kindergeld im Unterhaltsrechner bestimmt. Die Familienkasse zahlt dem Elternteil das Kindergeld, bei dem sich das Kind vorwiegend aufhält. Kinder, die in der eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand leben, privilegiert volljährige und volljährige Kinder haben Anspruch auf das volle Kindergeld als Barunterhalt. Entsprechend werden auch die Unterhaltspflichten beider Elternteile um das volle Kindergeld reduziert. Nur für minderjährige Kinder, die bei dem betreuenden Elternteil oder beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen leben, wird das Kindergeld zur Deckung des Unterhaltes verwendet. Entsprechend wird auch der Haftungsanteil der unterhaltspflichtigen Elternteile bei minderjährigen Kindern nur um das halbe Kindergeld reduziert.

Mangelfall bei der Unterhaltsberechnung

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder zu decken, ohne den notwendigen Selbstbehalts (Eigenbedarf) zu unterschreiten. Der Mindestunterhalt entspricht der untersten Stufe für die jeweilige Altersgruppe in der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle vermindert um das hälftige Kindergeld bei minderjährigen Kindern und um das volle Kindergeld bei volljährigen Kindern. Im Mangelfall wird die zur Verfügung stehende Verteilungsmasse auf die unterhaltsberechtigten privilegierten Kinder im Verhältnis zu der Höhe ihrer Unterhaltsansprüche verteilt.


Unterhaltsanspruch für den Ehegattenunterhalt berechnen

Bereinigtes unterhaltsrelevantes Einkommen zum Ehegattenunterhalt berechnen

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen maßgeblich. Das bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen berechnet sich grundsätzlich dadurch, dass das unterhaltsrelevante Einkommen um alle Unterhaltspflichten gegenüber den minderjährigen, privilegiert volljährigen und nicht privilegiert volljährigen Kindern und einem Erwerbstätigenbonus vermindert wird. Ist der vorrangige Bedarf für den Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, wird das bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen ohne Abzug der nachrangigen Unterhaltspflichten gegenüber den volljährigen Kindern berechnet. Dadurch erhöht sich der Ehegattenunterhalt und verringern sich die Unterhaltszahlungen an die nicht privilegierten volljährigen Kinder.

Erwerbstätigenbonus zum Ehegattenunterhalt berechnen

Es wird davon ausgegangen, dass das verfügbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls aus sonstigen Einkünften (z.B. Wohnvorteil, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit) erzielt wird. Bei der Berechnung des bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommens wird bei jedem Ehegatten ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt, der als Anreiz zur Erwerbstätigkeit dienen soll. Deswegen wird auch nur der Anteil des unterhaltsrelevanten Einkommens für die Berechnung des Erwerbstätigenbonus herangezogen, der aus Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Leistet ein Ehegatte auch Kindesunterhalt für unterhaltsberechtigte minderjährige, privilegiert volljährige oder volljährige Kindern Kinder, wird das unterhaltsrelevante Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um die Summe dieses Kindesunterhaltes ebenfalls bereinigt. Das unterhaltsrelevante Einkommen wird um den so berechneten Erwerbstätigenbonus vermindert. Die Berechnung des Erwerbstätigenbonus vom verbleibenden unterhaltsrelevanten Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist abhängig vom zuständigen Oberlanddesgericht (OLG):

  • Erwerbstätigenbonus 1/10:
    Oberlandesgerichte (OLG) mit Süddeutschen Leitlinien (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken) und Naumburg
  • Erwerbstätigenbonus 1/7:
    Kammergericht (KG) Berlin und Oberlandesgerichte (OLG) Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle, Dresden, Frankfurt, Hamburg, Hamm, Jena, Koblenz, Köln, Oldenburg, Saarbrücken, Schleswig-Holstein und Thüringen
Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 in Verbindung mit dem Halbteilungsgrundsatz führt zur 3/7 Regelung: Der Ehegattenunterhalt beträgt 3/7 der Differenz aus den verbleibenden unterhaltsrelevanten Einkommen. Die Bezeichnungen Additionsmethode oder Differenzmethode haben nur noch historische Bedeutung und unterscheiden sich nur in der Darstellung beim Ehegattenunterhalt berechnen, führen aber jeweils zum gleichen Ergebnis.

Anspruch auf Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt)

Ist das verbleibende bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen kleiner als das des unterhaltsberechtigten Ehegatten, besteht kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt). Die Ehefrau oder der Ehemann sind aber jeweils unterhaltsberechtigt, wenn Ihnen weniger als der Mindestbedarf zur Verfügung steht und der eheangemessene, billige Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht unterschritten wird. Die Höhe des Mindestbedarfs wird im Unterhaltsrechner 2023 zum aktuell gewählten Jahr angezeigt und entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber den minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern. Die Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder werden gegebenenfalls reduziert, so dass der eheangemessene, billige Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten (Ehefrau oder Ehemann) nicht unterschritten wird.

Berücksichtigung vorrangiger Bedarf beim Ehegattenunterhalt berechnen

In diesem Unterhaltsrechner 2023 kann der vorrangige Bedarf für den Ehegattenunterhalt gegenüber den volljährigen Kindern beim Ehegattenunterhalt berechnen angewählt werden. Diese Option ist allerdings nur verfügbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Wird der vorrangige Bedarf für den Ehegattenunterhalt berücksichtigt, wird der zu zahlende Unterhaltsanspruch dadurch begrenzt, dass die Summe aus dem berechneten Ehegattenunterhalt und dem unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten den angemessenen Selbstbehalt nicht übersteigt.


Selbstbehalt beim Unterhalt berechnen

Ein Unterhaltspflichtiger darf nicht zum Sozialfall werden, wenn er seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts steht ihm ein bestimmter Geldbetrag zu, der als Selbstbehalt oder Eigenbedarf bezeichnet wird. Beim Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) und beim Kindesunterhalt berechnen werden unterschiedliche Beträge für den Selbstbehalt berücksichtigt, die in der Düsseldorfer Tabelle fest gelegt sind:

  • Notwendiger Selbstbehalt:
    Die Höhe des notwendigen Selbstbehalts entspricht dem Bedarfskontrollbetrag der untersten Stufe in der Düsseldorfer Tabelle unterschieden für jeweils Nichterwerbstätige oder Erwerbstätige. Der notwendige Selbstbehalt wird berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder.
  • Angemessener Selbstbehalt:
    Der angemessene Selbstbehalt wird berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung für volljährige Kinder und bei der Verteilung zur Deckung des Mehrbedarfs
  • Eheangemessener, billiger Selbstbehalt:
    Beim Ehegattenunterhalt berechnen wird sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nichtehelichen Unterhalt der eheangemessene billige Selbstbehalt zugrunde gelegt
Die unterschiedlichen Beträge für den Selbstbehalt werden abhängig vom ausgewählten Jahr im Unterhaltsrechner angezeigt. Nach Auswahl des Jahres und Anwahl [Berechnen] im Unterhaltsrechner 2023 wird die jeweils aktuelle Tabelle für den Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen aktualisiert.

Selbstbehalt beim Kindesunterhalt berechnen

Ein minderjähriges oder privilegiert volljähriges Kind hat absoluten Vorrang vor dem nicht privilegierten volljährigen Kind und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten. Die Unterhaltszahlungen an ein nicht privilegiertes volljähriges Kind sind nachrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt). Zuerst wird der Betrag aus der Summe von Kindesunterhalt an die minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder und dem Ehegattenunterhalt ermittelt. Im Anschluss wird dann berechnet, ob die Differenz aus diesen Unterhaltszahlungen und dem Selbstbehalt zur Deckung der Unterhaltszahlungen an die volljährigen Kinder ausreicht. Anderenfalls wird der Kindesunterhalt für volljährige Kinder entsprechend verringert oder entfällt.

Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt berechnen

Steht dem Unterhaltspflichtigen nach Deckung des Kindesunterhalts der minderjährigen Kinder und der privilegiert volljährigen Kinder weniger als der eheangemessene billige Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten (Ehefrau oder Ehemann) zur Verfügung, wird der Ehegattenunterhalt entsprechend vermindert. Die Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder entfallen in diesem Fall, so dass der eheangemessene billige Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten sicher gestellt ist.


Hinweise und Einschränkungen zum Unterhaltsrechner 2023

Rechtliche Grundlagen zur Unterhaltsberechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Dieser Unterhaltsrechner 2023 berücksichtigt die Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), soweit diese beim Kindesunterhalt berechnen oder Ehegattenunterhalt berechnen von Bedeutung sind.

§ 1603 Leistungsfähigkeit:
Unterhaltspflichten unter Berücksichtigung eines notwendigen oder angemessenen Selbstbehalts (Eigenbedarf).

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger:
Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
Rangfolge der Unterhaltszahlungen an die Unterhaltsberechtigten im Mangelfall zur Bewahrung des angemessenen Selbstbehalts (Eigenbedarf).

§ 1612b Deckung des Bedarfs durch Kindergeld:
Anrechnung des Kindergeldes für ein minderjähriges, privilegiert volljähriges und nicht privilegiert volljähriges Kind.

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte (OLG)

Über die Gesetzesvorgaben hinaus werden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien zur möglichst einheitlichen Rechtsprechung innerhalb eines oder mehrerer OLG-Bezirke ausgegeben. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) hängt vom allgemeinen Aufenthaltsort des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes bzw. des Unterhaltpflichtigen gegenüber volljährigen Kindern oder des unterhaltsberechtigten Ehegatten ab. Im süddeutschen Raum gelten die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL):

Oberlandesgerichte (OLG) mit Süddeutschen Leitlinien:

  • OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Bamberg
  • OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • OLG-Bezirk: Oberlandesgericht München
  • OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Nürnberg
  • OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Stuttgart
  • OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Zweibrücken

Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der anderen Oberlandesgerichte (OLG):

Düsseldorfer Tabelle

Die veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichtes Düsseldorf enthält Unterhaltsleitlinien für den Unterhaltsbedarf von unterhaltsberechtigten Kindern und gilt als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Kindesunterhaltes. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes ergibt sich aus der Altersgruppe des Kindes und der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen bezogen auf sein unterhaltsrelevantes Einkommen oder wenn beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, bezogen auf das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen beider Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle orientiert sich an dem Vorhandensein von zwei Unterhaltsberechtigten als Basis. Gegebenenfalls wird deswegen ein Abschlag oder Zuschlag in der Einkommensgruppe vorgenommen. Darüber hinaus gibt die Düsseldorfer Tabelle die unterschiedlichen Beträge für den Selbstbehalt (Eigenbedarf) an und legt die Höhe des Unterhaltsanspruchs für Kinder mit eigener Wohnung fest.

Besonderheiten bei der Unterhaltsberechnung auf Basis der Düsseldorfer Tabelle ab 2022

Die Düsseldorfer Tabelle 2022 wurde am 12.12.2021 veröffentlicht. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die Bemessungsgrundlage zum Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt für höhere Einkommen angepasst wurde. Bis zum Jahr 2021 wurden 10 Einkommensgruppen festgelegt mit einem maximalen unterhaltsrelevanten Einkommen von 5500 € ab 2018. Ein höheres Einkommen des Unterhaltspflichtigen hat den Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt nicht weiter erhöht. Mit Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle 2022 werden zukünftig 15 Einkommensgruppen mit einem maximalen unterhaltsrelevanten Einkommen von 11000 € festgelegt. Die Auswirkungen sind im Unterhaltsrechner 2023 bei Anwahl des Jahres 2022 und für alle folgenden Jahre eingearbeitet.

Besonderheiten bei der Düsseldorfer Tabelle 2015 und 2019

Im Jahre 2015 wurde die Düsseldorfer Tabelle noch einmal am 01.08.2015 und im Jahre 2019 am 01.09.2019 aktualisiert. Nur die letzten aktualisierten Tabellen werden bei Auswahl des Jahres 2019 oder 2015 verwendet. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages von den Kindergeldbeträgen aus dem Jahr 2014 auszugehen. Diese Besonderheit wird beim Kindesunterhalt berechnen in diesem Unterhaltsrechner berücksichtigt.

Abschlag und Zuschlag bei der Unterhaltsberechnung

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu zahlen hat. Ist die Anzahl der Unterhaltsberechtigten, für die ein Ehegatte gegebenenfalls Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) zu zahlen hat, größer oder kleiner als zwei, wird ein Abschlag oder im anderen Fall ein Zuschlag vorgenommen. Mit jedem Abschlag oder Zuschlag wird der Kindesunterhalt berechnet aus einer jeweils niedrigeren oder höheren Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Abschlag wird begrenzt durch die niedrigste der Zuschlag durch die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Vorgaben durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH)

Einzelfälle zum Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) wurden durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden und sind damit rechtsverbindlich. Nicht alle Vorgaben werden in diesem Unterhaltsrechner berücksichtigt. Sie beziehen sich z.B. auf spezielle Gegebenheiten der Lebensverhältnisse insbesondere im Mangelfall, bei der Berücksichtigung des Mehrbedarfs beim Kindesunterhalt berechnen oder bei der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens.