Scheidungskostenrechner: Anwalts- und Gerichtskosten berechnen
Eine Ehe kann in Deutschland in einer Verhandlung vor einem Familiengericht (Amtsgericht) geschieden werden, bei der mindestens ein Ehepartner
anwaltlich vertreten sein muss (FamFG §114 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3).
Der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehe,
wird als einzige Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverfahren von Amts wegen verhandelt, falls er nicht durch einen Ehevertrag von den Eheleute ausgeschlossen wurde.
In diesem Scheidungskostenrechner 2025 werden alle anderen
Scheidungsfolgesachen nicht berücksichtigt.
Die neuen Gebührentabellen für die Gerichtskosten (GKG)
und Rechtsanwaltsvergütungen (RVG) sind am 01.06.2025 in Kraft getreten und
für alle Scheidungsanträge, die nach dem 01.06.2025 gestellt wurden, in diesem
Scheidungskostenrechner 2025auszuwählen.
Für Scheidungsverfahren, die nach dem 01.01.2021 und vor dem 01.06.2025 begonnen wurden, gelten die Gebührentabellen vom 01.01.2021.
Inhaltsverzeichnis
Scheidungskostenrechner 2025 online
Einstellungen zum Scheidungskostenrechner
Die Ergebnisse der Scheidungskosten berechnung sind abhängig von der Auswahl des gültigen Datums, ab dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde.
Abhängig vom ausgewählten Datum werden unterschiedliche Gebührentabellen für die Berechnung der Gerichtskosten (GKG) und der Rechtsanwaltskosten (RVG) verwendet.
Für Scheidungsverfahren, die nach dem 01.06.2021 eingeleitet worden sind, ist das Gültigkeitsdatuum 01.06.2021 auszuwählen, während für Scheidungsverfahren,
die zwischen dem 01.01.2021 und dem 01.06.2025 eingeleitet worden sind, das Gültigkeitsdatum 01.01.2021.
Für Scheidungsfälle, die bereits vor dem 01.01.2021 begonnen wurden, gelten die vormaligen Gebührentabellen vom 01.08.2013.
Diese Gebührentabellen werden in diesem Scheidungskostenrechner 2025
nicht berücksichtigt.
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes werden von den Gerichten der unterschiedlichen OLG-Bezirke unterschiedliche
Freibeträge bezüglich des Vermögens angesetzt.
Die Voreinstellungen beziehen sich auf übliche Werte, die aber gegebenenfalls auch angepasst werden können.
Eingaben zur Scheidungskosten Berechnung
Maßgebend für die Ermittlung des der Berechnung zugrundeliegenden Verfahrenswertes ist der eheliche Lebensstandard, der sich orientiert an dem Einkommen und dem Vermögen.
Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit eines Ehegatten berechnet sich aus dem jeweiligen durchschnittlichen monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 3 Monate abzüglich der Lohnsteuer oder Einkommenssteuer. Die Beträge
sind für jeden Ehegatten einzutragen. Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ist anzugeben oder eine 0, falls es keine unterhaltsberechtigten Kinder gibt.
Es sind das gemeinsame Vermögen und die gemeinsamen Schulden des Ehemanns und der Ehefrau einzutragen. Zur Berücksichtigung des
Versorgungsausgleiches wird die Anzahl
der Versorgungen angegeben oder eine 0, falls keine Rentenanwartschaften vorhanden sind oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.
Aktuelle Werte eingeben und [Berechnen] anwählen:
Ergebnisse des Scheidungskostenrechners
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich zusammen aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten. Zur Berechnung der Kosten wird entsprechend der
Eingaben für die Ehesache und für den Versorgungsausgleich ein
Verfahrenswert
ermittelt und zu einem Gesamtwert addiert. Auf Basis dieses Verfahrenswertes werden die Gebühren für die
Gerichtskosten und Anwaltskosten
berechnet. Die Summe aus den Anwaltskosten und Gerichtskosten ergibt die Scheidungskosten.
Anmerkungen zu den Ergebnissen des Scheidungskostenrechners
Bei der Scheidungskosten Berechnung können folgende Sonderfälle auftreten, die rot als Anmerkung zum Ergebnis ausgegeben werden:
Versorgungsausgleich
Während der Ehe hat der Ehemann oder die Ehefrau unterschiedlich hohe Rentenansprüche erworben.
Der Anspruch auf Leistungen ist je nach Rentenart an die verschiedenen Rentenanwartschaften gebunden.
Bei der Scheidung werden durch den Versorgungsausgleich die unterschiedlichen Versorgungen entsprechend der Rentenansprüche zwischen dem Ehemann und der Ehefrau ausgeglichen.
Für die Berechnung des Verfahrenswertes sind die Anzahl der verschiedenen Versorgungen und das
angerechnete monatliche Nettoeinkommen maßgeblich.
Berechnung des Verfahrenswertes
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich zusammen aus den Anwaltskosten
und den Gerichtskosten und berechnen sich nach dem Verfahrenswert.
Dieser Verfahrenswert ist die Summe aus dem Verfahrenswert für die Ehesache und dem
Versorgungsausgleich.
Angerechnetes monatliches Nettoeinkommen
Das angerechnete monatliche Nettoeinkommen errechnet sich aus der Summe der Nettoeinkommen beider Eheleute vermindert um einen Kinderfreibetrag,
falls unterhaltsberechtigte Kinder angegeben wurden. Ein Kinderfreibetrag von 250 € pro Kind wird von den Familiengerichten als angemessen betrachtet
und in diesem Scheidungskostenrechner 2025 berücksichtigt.
Angerechnetes gemeinsames Vermögen
Das angerechnete gemeinsame Vermögen setzt sich zusammen aus dem Vermögen von Ehemann und Ehefrau, vermindert um die Schulden und einen Freibetrag.
Von den Gerichten werden unterschiedliche Freibeträge von 15.000 € bis 60.000 € pro Ehemann und Ehefrau angesetzt. Für jedes minderjährige Kind können dann noch
bis zu 30.000 € abgezogen werden. In diesem Scheidungskostenrechner 2025
werden jeweils die Höchstbeträge als Voreinstellung verwendet. Diese Werte entsprechen den üblichen Gerichtsentscheidungen.
Die Freibeträge für das Vermögen können aber im Scheidungskostenrechner gegebenenfalls auch angepasst werden.
Verfahrenswert für die Ehesache
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf der Grundlage des Gesetzes über
Gerichtskosten in Ehesachen (FamGKG §43)
ermittelt und vom Gericht festgesetzt wird. In diesem Gesetz werden 2 Richtlinien zum Berechnen des Verfahrenswertes festgelegt:
- Der Verfahrenswert für die Ehesache darf nicht unter 3.000 € und nicht über 1 Million € angenommen werden.
- Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
In diesem
Scheidungskostenrechner 2025
wird der Verfahrenswert für die Ehesache aus dem 3-fachen Wert des
angerechneten monatlichen Nettoeinkommens berechnet.
Zusätzlich werden vom
angerechneten gemeinsamen Vermögen nach Abzug der Freibeträge
5% zum Verfahrenswert für die Ehesache hinzugerechnet.
Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf der Grundlage des Gesetzes über
Gerichtskosten in Versorgungsausgleichssachen (FamGKG §50)
ermittelt und vom Gericht festgesetzt. In diesem Gesetz werden 2 Richtlinien zum Berechnen dieses Verfahrenswertes bei der Scheidung festgelegt:
- Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens 1.000 €.
- Der Verfahrenswert für jedes Anrecht beträgt 10% des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Falls der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen wurde, werden In diesem
Scheidungskostenrechner 2025
zur Berechnung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich das
angerechnete monatliche Nettoeinkommen und der Mindestbetrag berücksichtigt.
Berechnung der Anwaltskosten
Zur Berechnung der Anwaltskosten definiert die Tabelle nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
vom 01.01.2021 die sogenannten einfachen Wertgebühren in Abhängigkeit vom Verfahrenswert als Obergrenze. Diese Tabelle gibt einen maximalen Verfahrenswert von 500.000 € an.
Für höhere Verfahrenswerte erhöht sich die Gebühr bei jeweils 50.000 € um 165 €.
Aus den Eingaben im Scheidungskostenrechner ergeben sich für ein Scheidungsverfahren ohne weitere Scheidungsfolgesachen
bei einem Verfahrenswert von 13.860,00 € folgende Rechtsanwaltsgebühren:
Der Ehepartner, der die Scheidung einreicht und einen Anwalt beauftragt, hat die Anwaltskosten zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur dieser
Ehepartner durch einen Anwalt vertreten wird, kann zwischen den Ehepartner vereinbart werden, dass die Anwaltskosten geteilt werden. In diesem Fall hätte jeder Ehepartner nur
1.079,93 € zu zahlen.
Berechnung der Gerichtskosten
Zur Berechnung der Gerichtskosten definiert die Tabelle nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)
vom 01.01.2021 die sogenannten einfachen Wertgebühren abhängig vom Verfahrenswert als Obergrenze. Diese Tabelle gibt einen maximalen Verfahrenswert von 500.000 € an.
Für höhere Verfahrenswerte erhöht sich die Gebühr mit jeden 50.000 € um 198 €. Bei der Berechnung der Gerichtskosten wird eine 2-fache Gebühr angesetzt.
Der Ehepartner, der die Scheidung einreicht, muss einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten, der andere Ehepartner trägt aber letztlich die Hälfte der Gerichtskosten mit.
Eine Umsatzsteuer fällt bei den Gerichtskosten nicht an.
Scheidungsfolgesachen
Scheidungsfolgesachen sind Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der Scheidung stehen, aber nicht zwingend mit dieser zu regeln sind. Dazu gehören:
In diesem
Scheidungskostenrechner 2025
werden die oben genannten Scheidungsfolgesachen nicht berücksichtigt.
Der Versorgungsausgleich wird ebenfalls zur Scheidungsfolgesache gezählt, wird aber vom Gericht zwingend mit der Scheidung geregelt.