Scheidungskostenrechner: Anwalts- und Gerichtskosten berechnen

Eine Ehe kann in Deutschland in einer Verhandlung vor einem Familiengericht (Amtsgericht) geschieden werden, bei der mindestens ein Ehepartner anwaltlich vertreten sein muss (FamFG §114 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3). Der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehe, wird als einzige Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverfahren von Amts wegen verhandelt, falls er nicht durch einen Ehevertrag von den Eheleute ausgeschlossen wurde. In diesem Scheidungskostenrechner 2024 werden alle anderen Scheidungsfolgesachen nicht berücksichtigt. Die neuen Gebührentabellen für die Gerichtskosten (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungen (RVG) sind am 01.01.2021 in Kraft getreten und werden in diesem Scheidungskostenrechner 2024 verwendet. Scheidungsfälle, die bereits vor dem 01.01.2021 begonnen wurden, werden damit nicht erfasst. Hier gelten die vormaligen Gebührentabellen vom 01.08.2013.

Inhaltsverzeichnis

Scheidungskostenrechner 2024 online

Eingaben zur Scheidungskosten Berechnung

Maßgebend für die Ermittlung des der Berechnung zugrundeliegenden Verfahrenswertes ist der eheliche Lebensstandard, der sich orientiert an dem Einkommen und dem Vermögen. Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit eines Ehegatten berechnet sich aus dem jeweiligen durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 3 Monate abzüglich der Lohnsteuer oder Einkommenssteuer. Die Beträge sind für jeden Ehegatten einzutragen. Die Anzahl der gemeinsamen Kinder unter 18 Jahren ist anzugeben oder eine 0, falls es keine Kinder gibt. Es sind das gemeinsame Vermögen und die gemeinsamen Schulden beider Ehepartner einzutragen. Zur Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches wird die Anzahl der Versorgungen angegeben oder eine 0, falls keine Rentenanwartschaften vorhanden sind oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.

Anpassung der Vermögensfreibeträge

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes werden von den Gerichten unterschiedliche Freibeträge bezüglich des Vermögens angesetzt. Die Voreinstellungen beziehen sich auf übliche Werte, die aber gegebenenfalls auch angepasst werden können.

Aktuelle Werte eingeben und [Berechnen] anwählen:

Anpassung der Vermögensfreibeträge
Vermögensfreibetrag je Ehepartner/in
Vermögensfreibetrag für jedes Kind

Eingaben zur Scheidungskosten Berechnung
Nettoeinkommen pro Monat (1. Ehepartner/in):
Nettoeinkommen pro Monat (2. Ehepartner/in):
Anzahl gemeinsamer Kinder unter 18 Jahren:
Gemeinsames Vermögen:
Gemeinsame Schulden:
Anzahl Versorgungen im Versorgungsausgleich:

Ergebnisse der Verfahrenswert Berechnung
Angerechneter Betrag: Verfahrens- wert:
Gemeinsames Einkommen:
Gemeinsames Vermögen:
Ehesache:
Versorgungsausgleich:
Gesamt:

Ergebnisse der Scheidungskosten Berechnung
Betrag:
Anwaltskosten:
Gerichtskosten:
Scheidungskosten gesamt:

Ergebnisse des Scheidungskostenrechners

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich zusammen aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten. Zur Berechnung der Kosten wird entsprechend der Eingaben für die Ehesache und für den Versorgungsausgleich ein Ver­fah­rens­wert ermittelt und zu einem Gesamtwert addiert. Auf Basis dieses Verfahrenswertes werden die Gebühren für die Anwaltskosten und Gerichtskosten berechnet. Die Summe aus den Anwaltskosten und Gerichtskosten ergibt die Scheidungskosten.

Anmerkungen zu den Ergebnissen des Scheidungskostenrechners

Bei der Scheidungskosten Berechnung können folgende Sonderfälle auftreten, die rot als Anmerkung zum Ergebnis ausgegeben werden:

Versorgungsausgleich

Während der Ehe hat jeder Ehepartner/in unterschiedlich hohe Rentenansprüche erworben. Der Anspruch auf Leistungen ist je nach Rentenart an die verschiedenen Rentenanwartschaften gebunden. Bei der Scheidung werden durch den Versorgungsausgleich die unterschiedlichen Versorgungen entsprechend der Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Für die Berechnung des Verfahrenswertes sind die Anzahl der verschiedenen Versorgungen und das angerechnete monatliche Nettoeinkommen maßgeblich.

Berechnung des Verfahrenswertes

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich zusammen aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten und be­rech­nen sich nach dem Ver­fah­rens­wert. Dieser Verfahrenswert ist die Summe aus dem Verfahrenswert für die Ehesache und dem Versorgungsausgleich.

Angerechnetes monatliches Nettoeinkommen

Das angerechnete monatliche Nettoeinkommen errechnet sich aus der Summe der Nettoeinkommen beider Eheleute vermindert um einen Kinderfreibetrag, falls Kinder unter 18 Jahren angegeben wurden. Ein Kinderfreibetrag von 250 € pro Kind wird von den Familiengerichten als angemessen betrachtet und in diesem Scheidungskostenrechner 2024 berücksichtigt.

Angerechnetes gemeinsames Vermögen

Das angerechnete gemeinsame Vermögen setzt sich zusammen aus dem Vermögen beider Eheleute, vermindert um die Schulden und einen Freibetrag. Von den Gerichten werden unterschiedliche Freibeträge von 15.000 € bis 60.000 € pro Ehepartner/in angesetzt. Für jedes minderjährige Kind können dann noch bis zu 30.000 € abgezogen werden. In diesem Scheidungskostenrechner 2024 werden jeweils die Höchstbeträge als Voreinstellung verwendet. Diese Werte entsprechen den üblichen Gerichtsentscheidungen. Die Freibeträge für das Vermögen können aber im Scheidungskostenrechner gegebenenfalls auch angepasst werden.

Verfahrenswert für die Ehesache

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf der Grund­la­ge des Ge­set­zes über Ge­richts­kos­ten in Fa­mi­li­en­sa­chen (FamGKG §43) er­mit­telt und vom Ge­richt fest­ge­setzt wird. In diesem Gesetz werden 2 Richtlinien zum Berechnen des Verfahrenswertes festgelegt:

  • Der Verfahrenswert für die Ehesache darf nicht unter 3.000 € und nicht über 1 Million € angenommen werden.
  • Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
In diesem Scheidungskostenrechner 2024 wird der Verfahrenswert für die Ehesache aus dem 3-fachen Wert des angerechneten monatlichen Nettoeinkommens berechnet. Zusätzlich werden vom angerechneten gemeinsamen Vermögen nach Abzug der Freibeträge 5% zum Verfahrenswert für die Ehesache hinzugerechnet.

Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf der Grund­la­ge des Ge­set­zes über Ge­richts­kos­ten in Fa­mi­li­en­sa­chen (FamGKG §50), Absatz (1) er­mit­telt und vom Ge­richt fest­ge­setzt. In diesem Gesetz werden 2 Richtlinien zum Berechnen dieses Verfahrenswertes bei der Scheidung festgelegt:

  • Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens 1.000 €.
  • Der Verfahrenswert für jedes Anrecht beträgt 10% des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Falls der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen wurde, werden In diesem Scheidungskostenrechner 2024 zur Berechnung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich das angerechnete monatliche Nettoeinkommen und der Mindestbetrag berücksichtigt.

Berechnung der Anwaltskosten

Zur Berechnung der Anwaltskosten definiert die Tabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) vom 01.01.2021 die sogenannten einfachen Wertgebühren in Abhängigkeit vom Verfahrenswert als Obergrenze. Diese Tabelle gibt einen maximalen Verfahrenswert von 500.000 € an. Für höhere Verfahrenswerte erhöht sich die Gebühr bei jeweils 50.000 € um 165 €. Aus den Eingaben im Scheidungskostenrechner ergeben sich für ein Scheidungsverfahren ohne weitere Scheidungsfolgesachen bei einem Verfahrenswert von 13.860,00 € folgende Rechtsanwaltsgebühren:

1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Auslagenpauschale
Zwischensumme
19 % MwSt
Gesamt

Der Ehepartner, der die Scheidung einreicht und einen Anwalt beauftragt, hat die Anwaltskosten zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur dieser Ehepartner durch einen Anwalt vertreten wird, kann zwischen den Ehepartner vereinbart werden, dass die Anwaltskosten geteilt werden. In diesem Fall hätte jeder Ehepartner nur 1.079,93 € zu zahlen.

Berechnung der Gerichtskosten

Zur Berechnung der Gerichtskosten definiert die Tabelle nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) vom 01.01.2021 die sogenannten einfachen Wertgebühren abhängig vom Verfahrenswert als Obergrenze. Diese Tabelle gibt einen maximalen Verfahrenswert von 500.000 € an. Für höhere Verfahrenswerte erhöht sich die Gebühr mit jeden 50.000 € um 198 €. Bei der Berechnung der Gerichtskosten wird eine 2-fache Gebühr angesetzt. Der Ehepartner, der die Scheidung einreicht, muss einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten, der andere Ehepartner trägt aber letztlich die Hälfte der Gerichtskosten mit. Eine Umsatzsteuer fällt bei den Gerichtskosten nicht an.

Scheidungsfolgesachen

Scheidungsfolgesachen sind Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der Scheidung stehen, aber nicht zwingend mit dieser zu regeln sind. Dazu gehören:

In diesem Scheidungskostenrechner werden die oben genannten Scheidungsfolgesachen nicht berücksichtigt. Der Versorgungsausgleich wird ebenfalls zur Scheidungsfolgesache gezählt, wird aber vom Gericht zwingend mit der Scheidung geregelt.