Zugewinn und Zugewinnausgleich berechnen

Am Ende einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich: Der während der Ehe erworbene persönliche Vermögenszuwachs (Zugewinn) wird nach einer Scheidung zwischen beiden Ehegatten geteilt.

Dieser Zugewinnausgleich Rechner gibt einen ersten Überblick über die zu erwartenden Ausgleichszahlungen oder Ansprüche. Es werden aber nicht alle Sonderfälle berücksichtigt. Die Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen kann durchaus strittig sein. Für eine Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine genaue Zugewinnberechnung die Voraussetzung. Zur Berücksichtigung der Sonderfälle und in anderen familienrechtlichen Angelegenheiten wenden Sie sich für eine Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, suchen Sie nach einem Fachanwalt für Familienrecht im Anwaltsverzeichnis oder nehmen Sie direkt Kontakt auf mit:

Zugewinnausgleich Rechner online

Während die Familiengerichte zur Indexierung die Stichtage verwenden, werden in diesem Zugewinnausgleich Rechner nur die aktuellen Jahreszahlen für Anfang und Ende der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt. Für jeden Ehegatten sind das Jahr und das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und das Jahr und das Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages einzugeben. Sind besondere Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sind diese ebenfalls zusammen mit dem Jahr der Zuwendung einzutragen. Anfangsvermögen oder Zuwendung können sowohl in Euro (€) als auch in Deutscher Mark (DM) eingegeben werden. Das Ergebnis wird stets in Euro (€) ausgegeben.

Aktuelle Werte eingeben und [Berechnen] anwählen:

Basisdaten zum Güterstand
Erstes Jahr des Güterstandes: Verbraucherpreisindex VPI am Anfang:
Letztes Jahr des Güterstandes: Verbraucherpreisindex VPI am Ende:
1. Ehegatte (Mann): 2. Ehegatte (Frau):
Vermögen am Anfang:
Vermögen am Ende:

Erhaltene Zuwendungen nach §1374 Abs. 2 BGB:
Zuwendung 1:
Betrag der Zuwendung
Jahr der Zuwendung VPI: VPI:
Indizierte Zuwendung
Zuwendung 2:
Betrag der Zuwendung
Jahr der Zuwendung VPI: VPI:
Indizierte Zuwendung
Zuwendung 3:
Betrag der Zuwendung
Jahr der Zuwendung VPI: VPI:
Indizierte Zuwendung

Ergebnisse der Zugewinnberechnung
1. Ehegatte (Mann): 2. Ehegatte (Frau):
Indiziertes Anfangsvermögen:
Indizierte Zuwendungen:
Zugewinn:
Zugewinnausgleich:

Besteht für einen der Ehegatten ein Anspruch auf Zugewinnausgleich wird der Zugewinn positiv ausgegeben und der gleiche Betrag negativ bei dem Ehegatten angezeigt, der den Zugewinn auszugleichen hat.

Zugewinn berechnen

Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – es sei denn, sie haben diesen durch einen Ehevertrag ausgeschlossen. In einer Zugewinngemeinschaft behält jeder für sich das in die Ehe eingebrachte Vermögen. Der Zugewinn, der für jeden Ehegatten getrennt berechnet wird, ist die Differenz zwischen Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages und indexiertem Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung. Dabei bleiben nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden getrennt und werden entsprechend berücksichtigt. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten am Ende der Zugewinngemeinschaft gehört. Die Verbindlichkeiten einer gemeinsamen Schuld sind jeweils zur Hälfte bei beiden Eheleuten im Endvermögen zu berücksichtigen. Ist das indizierte Anfangsvermögen höher als das Endvermögen, ist der Zugewinn negativ und wird beim Zugewinnausgleich mit 0 bewertet.

Beispiel 1: Angenommen Sie hatten im Jahr 2002 geheiratet und verfügten über ein Vermögen von 10.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2020 hat sich Ihr Vermögen auf 20.000 Euro erhöht. Wieviel ist Ihr Anfangsvermögen im Jahr 2020 wert? Mit Berücksichtigung der Inflation durch Indexierung steigt das Anfangsvermögen auf 12.809 Euro und der Vermögenszuwachs (Zugewinn) ergibt einen Wert von 7.191 Euro.

Beispiel 2: Sie hatten zum Zeitpunkt der Heirat ein indiziertes Anfangsvermögen von -10.000 Euro also Schulden und zum Zeitpunkt der Scheidung Ihre Schulden auf -5.000 Euro verringert. Damit haben Sie einen Zugewinn von 5.000 Euro erzielt, der bei der Zugewinnausgleichsrechnung berücksichtigt wird, aber eine Ausgleichszahlung, die eine weitere Verschuldung verursachen würde, ausschließt.

Beispiel 3: Sie hatten zum Zeitpunkt der Heirat ein indiziertes Anfangsvermögen von -10.000 Euro und zum Zeitpunkt der Scheidung haben sich Ihre Schulden auf -15.000 Euro erhöht. In diesem Fall ist der Zugewinn negativ und wird mit 0 Euro bewertet.

Zugewinnausgleich berechnen

Am Ende der Zugewinngemeinschaft – durch Tod, Scheidung oder ehevertragliche Neuregelung – besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der während der Zugewinngemeinschaft erworbene Vermögenszuwachs (Zugewinn), d.h. die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen wird bei beiden Ehegatten berechnet und hälftig ausgeglichen. Im Todesfall gelten allerdings besondere erbrechtliche Vorschriften.

Beispiel 1: Angenommen der Ehemann hatte in der Ehe zum Zeitpunkt der Scheidung einen Zugewinn von 5.000 Euro und die Ehefrau einen Zugewinn von 20.000 Euro erwirtschaftet. In diesem Fall hätte die Ehefrau einen Zugewinnausgleich an den Ehemann von (20.000 - 5.000) / 2 = 7.500 Euro zu zahlen.

Zeitliche Gültigkeit der Zugewinngemeinschaft

Am 01.07.1958 wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführt. In den neuen Bundesländern ist die Zugewinngemeinschaft seit dem 03.10.1990 gesetzlicher Güterstand. Für Ehen, die in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor 1958 geschlossen worden sind, gilt das Anfangsvermögen des Jahres 1958, während für Ehen, die in den neuen Bundesländern vor 1990 geschlossen worden sind, das Anfangsvermögen des Jahres 1990. Die Zustellung des Scheidungsantrags beendet die Zugewinngemeinschaft. Dieser Endzeitpunkt kann aber auch durch Abschluss eines Ehevertrags festgelegt werden.

Privilegierter Erwerb, Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB

Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Dieser so genannte privilegierte Erwerb ist in § 1374 Abs. 2 BGB geregelt. Bei der Berechnung dieses Vermögenszuwachses wird die Preissteigerung seit dem Jahr der Zuwendung durch Indexierung auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) angerechnet. Diese Vermögenszuwächse werden als privilegierter Erwerb bezeichnet und werden also nicht dem Zugewinn hinzugerechnet und damit beim Zugewinnausgleich nicht ausgeglichen.

Indexierung bei der Zugewinnberechnung

Bei der Berechnung des Anfangsvermögens und der Zuwendungen wird die Preissteigerung auf Basis des vom Statistischen Bundesamt berechneten Verbraucherpreisindex VPI berücksichtigt (Indexierung). In diesem Zugewinnausgleich Rechner werden die Jahresdurchschnittswerte des Verbraucherpreisindex (vpi) verwendet, während das Familiengericht bei der Zugewinnberechnung nicht allein das Jahr sondern den Stichtag der Heirat und Scheidung bei der Indexierung zu Grunde legt. Die Berechnungsgrundlagen und Zusammenhänge, die in diesem Rechner zur Indexierung des Anfangsvermögens und der Zuwendungen verwendet werden, werden ausführlich im Inflationsrechner hergeleitet: